OGH 2Ob53/97a; 6Ob233/04i; 4Ob202/07w; 5Ob209/10m; 1Ob207/14v; 5Ob101/24z (RS0109815)

OGH2Ob53/97a; 6Ob233/04i; 4Ob202/07w; 5Ob209/10m; 1Ob207/14v; 5Ob101/24z8.8.2024

Rechtssatz

Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.

Bem: Siehe aber die abweichende ältere Rechtsprechung in RS0013328 und auch die jüngere Rechtsprechung in RS0123157.

 

Normen

ABGB §830 B2b
ABGB §841

2 Ob 53/97aOGH02.04.1998
6 Ob 233/04iOGH15.12.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/179

4 Ob 202/07wOGH14.02.2008

Ähnlich; Beisatz: Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil es darauf ankommt, ob durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht. (T1)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl auch

1 Ob 207/14vOGH27.11.2014

Vgl auch

5 Ob 101/24zOGH08.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00053_97A0000_001

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