OGH 2Ob2292/96i; 1Ob66/01i (RS0109624)

OGH2Ob2292/96i; 1Ob66/01i12.3.2024

Rechtssatz

Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1078

2 Ob 2292/96iOGH31.03.1998

Veröff: SZ 71/60

1 Ob 66/01iOGH30.03.2001

Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1) <br/>Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T3)

5 Ob 87/06iOGH30.05.2006
2 Ob 132/06kOGH21.12.2006

Beis wie T1; Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T4)

5 Ob 14/11mOGH07.07.2011

Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T5)

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015
5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Auch

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T6)

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Beisatz: Die Erweiterungsabrede entfaltet nur dann grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart, wenn sie im Hauptbuch eingetragen ist oder zumindest das Hauptbuch diesbezüglich auf die Urkundensammlung verweist (so bereits 5 Ob 4/76). (T7)

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/109

5 Ob 158/22dOGH05.12.2022
5 Ob 129/23sOGH12.03.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_001