OGH 5Ob76/98g; 5Ob289/99g; 5Ob232/00d; 5Ob209/18y; 5Ob131/19d; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g (RS0109559)

OGH5Ob76/98g; 5Ob289/99g; 5Ob232/00d; 5Ob209/18y; 5Ob131/19d; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g16.4.2024

Rechtssatz

Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.

Normen

LiegTeilG §3 Abs1

5 Ob 76/98gOGH24.03.1998
5 Ob 289/99gOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. (T1)

5 Ob 232/00dOGH15.05.2001
5 Ob 209/18yOGH20.03.2019

nur: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält. (T2)

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/109

5 Ob 191/21fOGH09.06.2022

Vgl

5 Ob 132/23gOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0050OB00076_98G0000_001

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