OGH 2Ob291/97a; 2Ob92/08f; 3Ob191/13d; 4Ob44/14w; 6Ob15/19b; 5Ob200/23g (RS0109226)

OGH2Ob291/97a; 2Ob92/08f; 3Ob191/13d; 4Ob44/14w; 6Ob15/19b; 5Ob200/23g27.6.2024

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln und es kann der Vertrag das Werk durch Substanzeigenschaften und Funktionseigenschaften festlegen, es kann aber auch eine bestimmte Art der Herstellung vereinbart werden.

Normen

ABGB ยง1165 A

2 Ob 291/97aOGH04.12.1997
2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Auch

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch

4 Ob 44/14wOGH25.03.2014

nur: Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. (T1)

6 Ob 15/19bOGH27.02.2019

Vgl auch

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19971204_OGH0002_0020OB00291_97A0000_001

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