OGH 5Ob456/97p; 4Ob191/06a; 5Ob50/13h; 1Ob119/14b; 3Ob85/15v; 5Ob213/18m; 10Ob4/21t; 10Ob23/22p; 9Ob63/23i (RS0108772)

OGH5Ob456/97p; 4Ob191/06a; 5Ob50/13h; 1Ob119/14b; 3Ob85/15v; 5Ob213/18m; 10Ob4/21t; 10Ob23/22p; 9Ob63/23i18.3.2024

Rechtssatz

1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen.

2) Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.

Normen

JN §40a
JN §42 Abs3
MRG §39 Abs1
WGG §22 Abs4

5 Ob 456/97pOGH25.11.1997
4 Ob 191/06aOGH17.10.2006

Vgl; Beisatz: Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen bindet auch den Außerstreitrichter. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/157

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht mit in das Berufungsurteil aufgenommenem Beschluss unangefochten die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, ist der Oberster Gerichtshof daran gebunden. (T2)

1 Ob 119/14bOGH19.03.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/20

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/30

5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Vgl auch

10 Ob 4/21tOGH30.03.2021

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 23/22pOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Dem Zahlungsbegehren nach § 8 Abs 3 MRG steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weshalb der OGH in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen samt dem dazu abgeführten Verfahren als nichtig aufhob und - da eine Überweisung der Sache an die Schlichtungsstelle iSd § 39 MRG nicht in Betracht kommt - die Klage insoweit zurückwies. (T3)

9 Ob 63/23iOGH18.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00456_97P0000_001

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