Rechtssatz
Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen.
9 ObA 50/07d | OGH | 28.09.2007 |
Beisatz: Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bindet die Entlassung eines begünstigten Behinderten - auch nach der BEinstG-Novelle 1999, BGBl I 1999/17 - weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts noch zählt es gewisse wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen. Die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Entlassungsrechts kommen daher grundsätzlich zur Anwendung. (T1) |
9 ObA 46/07s | OGH | 28.09.2007 |
Beisatz: Das BEinstG sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Es finden daher grundsätzlich die allgemeinen Entlassungsvorschriften Anwendung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00195_97B0000_001
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