OGH 5Ob196/97b; 5Ob418/97z; 5Ob75/24a (RS0107962)

OGH5Ob196/97b; 5Ob418/97z; 5Ob75/24a8.8.2024

Rechtssatz

Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.

Normen

MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs1 Z12

5 Ob 196/97bOGH10.06.1997
5 Ob 418/97zOGH30.09.1997

Vgl auch

5 Ob 75/24aOGH08.08.2024

Beisatz: Dies gilt auch für den Rechnungslegungsanspruch selbst. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00196_97B0000_002

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