Rechtssatz
Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (Ablehnung von Oberlandesgericht Wien in EvBl 1991/183). Da bei Rücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, ist ein (außerhalb der Verhandlung gestellter) Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zu Äußerung zuzustellen.
3 Ob 116/00f | OGH | 24.05.2000 |
Vgl; nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T1)<br/>Beisatz: Ergeht der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses, erfährt auch dieses Rechtsmittel gleichzeitig seine atypische Erledigung, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen. (T2) |
7 Ob 86/01z | OGH | 18.04.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurücknimmt, bedarf es keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Partei vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen nicht vorliegen. (T3) |
4 Ob 143/05s | OGH | 08.11.2005 |
Auch; Beisatz: Bei Antragsrückziehung im Sicherungsverfahren setzt ein Kostenzuspruch einen entsprechenden Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/161 |
4 Ob 110/18g | OGH | 29.05.2018 |
nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T5) |
4 Ob 44/21f | OGH | 09.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst. (T6) |
8 Ob 52/24s | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0030OB02149_96T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)