OGH 6Ob202/23h

OGH6Ob202/23h20.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* L*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N* H* 2. A* D*, beide *, Malta, verteten durch BK.Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 49.383,37 EUR sA, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2023, GZ 11 R 197/23f‑13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juli 2023, GZ 7 Cg 32/23m‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00202.23H.1220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen sind wirkungslos.

Der Kläger hat die Kosten seines Schriftsatzes vom 22. 11. 2023 selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Nach Erhebung des Revisionsrekurses durch die Kläger (die Vorinstanzen hatten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte zurückgewiesen) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 22. 11. 2023 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions‑)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (RS0081567 [T1]). In all diesen Fällen ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit deklarativem Beschluss – dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist (1 Ob 98/18w) – auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (6 Ob 107/18f; RS0081567 [T4, T8, T10, T11]); von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst (RS0106421).

[3] Für den Schriftsatz vom 22. 11. 2023, mit dem die Klage zurückgezogen wurde, kommt dem Kläger ein Kostenersatzanspruch nach §§ 41, 50 ZPO nicht zu (3 Ob 102/18y). Eine Vereinbarung über die Kostentragung iSd § 237 Abs 3 ZPO zu seinen Gunsten hat der Kläger weder behauptet noch bescheinigt (vgl Lovrek in Fasching/Konecny³ III/1 § 237 Rz 53).

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