OGH 10ObS2172/96a; 10ObS291/01v; 10ObS110/17z; 10ObS98/20i; 10ObS23/23i (RS0106773)

OGH10ObS2172/96a; 10ObS291/01v; 10ObS110/17z; 10ObS98/20i; 10ObS23/23i16.1.2024

Rechtssatz

Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen - Lohnersatzfunktion. Das Krankengeld steht daher nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu.

Normen

ASVG §117 Z3
ASVG §120 Abs1 Z2
ASVG §138 Abs1
ASVG §139

10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996
10 ObS 291/01vOGH10.10.2001

nur: Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen - Lohnersatzfunktion. (T1)

10 ObS 110/17zOGH20.12.2017

Vgl auch

10 ObS 98/20iOGH15.12.2020

Vgl; Beisatz: Das Krankengeld unterliegt aber nicht dem urlaubsrechtlichen Ausfallsprinzip. (T2)

10 ObS 23/23iOGH16.01.2024

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Unbezahlter Urlaub. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02172_96A0000_001

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