OGH 9ObA2107/96k; 9ObA10/11b; 9ObA102/23z (RS0101814)

OGH9ObA2107/96k; 9ObA10/11b; 9ObA102/23z14.2.2024

Rechtssatz

Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. Mangels gesetzlich verliehener Regelungsbefugnis können von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen weder eine normative noch eine schuldrechtliche Wirkung entfalten.

Normen

ArbVG §50
ASGG §54 Abs1

9 ObA 2107/96kOGH26.06.1996
9 ObA 10/11bOGH30.03.2011

Auch; nur: Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. (T1)

9 ObA 102/23zOGH14.02.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_009OBA02107_96K0000_002

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