Normen
3 Ob 2004/96v | OGH | 29.05.1996 |
Veröff: SZ 69/127 |
1 Ob 239/99z | OGH | 22.02.2000 |
Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1) |
9 Ob 129/03s | OGH | 25.02.2004 |
Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/28 |
3 Ob 113/13h | OGH | 17.07.2013 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 133/13z | OGH | 29.10.2013 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 Ob 42/14w | OGH | 26.08.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 41/19v | OGH | 25.04.2019 |
3 Ob 73/23s | OGH | 19.07.2023 |
vgl |
9 Ob 4/23p | OGH | 24.01.2024 |
Beisatz: Eine Klausel, die eine Tilgungsregelung vorsieht, wenn der Mieter keine Widmung vorgenommen hat und die ohne erkennbare Rechtfertigung von der gesetzliche Tilgungsregelung des § 1416 ABGB abweicht, ist nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_001
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