OGH 7Ob541/95 (RS0086350)

OGH7Ob541/9525.1.2024

Rechtssatz

Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.

Normen

ABGB §877
ABGB §932 IIIe
ABGB §1052 B2
ABGB §1435

7 Ob 541/95OGH08.11.1995
6 Ob 265/01sOGH11.07.2002
7 Ob 40/05sOGH08.06.2005

Auch

6 Ob 143/07hOGH13.07.2007

Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. (T1)

2 Ob 95/06vOGH04.07.2007

Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/109

8 Ob 150/08dOGH23.02.2009

Beisatz: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T3)<br/>Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124557. (T5)

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nur über Einwand des Beklagten beachtlich. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/53

3 Ob 202/12wOGH19.12.2012

Auch; nur ähnlich T1

1 Ob 106/13iOGH29.08.2013

Auch; nur T1

5 Ob 49/13mOGH06.11.2013

Vgl auch

8 Ob 59/16hOGH22.02.2017
4 Ob 70/18zOGH19.04.2018

Vgl

10 Ob 38/20sOGH24.11.2020

Vgl

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Vgl

3 Ob 142/22mOGH25.05.2023

vgl

4 Ob 171/23kOGH25.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00541_9500000_002