OGH 7Ob27/95; 9ObA254/02x; 2Ob63/24i (RS0080385)

OGH7Ob27/95; 9ObA254/02x; 2Ob63/24i25.6.2024

Rechtssatz

Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation ist vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rotlicht und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen.

Normen

VersVG §61

7 Ob 27/95OGH31.05.1995
9 ObA 254/02xOGH22.01.2003

Auch

2 Ob 63/24iOGH25.06.2024

nur: Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Beisatz: Ein gänzliches Missachten eines Vorrangs, etwa weil der Benachrangte ohne auf die Seite zu blicken in die Kreuzung eingefahren ist, würde jedenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00027_9500000_001

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