OGH 2Ob533/95; 3Ob180/03x; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 1Ob160/23w (RS0077491)

OGH2Ob533/95; 3Ob180/03x; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 6Ob233/18k; 1Ob160/23w30.1.2024

Rechtssatz

Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes, nach dem auch die Frage des Mitverschuldens zu beurteilen ist.

Normen

IPRG §48 Abs1
Rom II-VO Art4 Abs3

2 Ob 533/95OGH24.05.1995
3 Ob 180/03xOGH28.01.2004

nur: Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes. (T1)

7 Ob 31/13dOGH03.07.2013
4 Ob 112/15xOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Zivilrechtliche Prospekthaftung: Anknüpfung nach dem Recht des Ortes, wo zielgerichtet auf den Entschluss der Anleger eingewirkt wurde. (T2)

6 Ob 233/18kOGH24.01.2019

Auch; nur T1

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Anknüpfung von Prospekthaftungsansprüchen nicht abschließend geklärt, weil Anspruchsberechtigung schon nach geltend gemachtem österreichischen Sachrecht zu verneinen war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_0020OB00533_9500000_002