OGH 10Ob524/94; 8Ob2031/96a; 6Ob158/12x; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t (RS0042562)

OGH10Ob524/94; 8Ob2031/96a; 6Ob158/12x; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t26.6.2024

Rechtssatz

Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.

Normen

ABGB §1360

10 Ob 524/94OGH11.04.1995
8 Ob 2031/96aOGH25.04.1996

nur: Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. (T1)

6 Ob 158/12xOGH15.10.2012

Beisatz: Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung. (T2)

4 Ob 254/14bOGH11.08.2015

Vgl

7 Ob 176/16gOGH13.10.2016

Auch

10 Ob 19/23aOGH31.10.2023

Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T3)

9 Ob 37/24tOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19950411_OGH0002_0100OB00524_9400000_002

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