5 Ob 8/95 | OGH | 21.02.1995 |
5 Ob 1015/95 | OGH | 14.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1) |
5 Ob 293/06h | OGH | 06.03.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2) |
5 Ob 161/08z | OGH | 25.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4) |
5 Ob 91/09g | OGH | 12.05.2009 |
Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6) |
6 Ob 153/18w | OGH | 31.08.2018 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
5 Ob 166/19a | OGH | 30.04.2020 |
Beis wie T5 |
5 Ob 88/20g | OGH | 07.07.2020 |
Vgl |
5 Ob 15/24b | OGH | 23.05.2024 |
vgl; nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00008_9500000_001
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