OGH 5Ob8/95

OGH5Ob8/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Mag.Gerd R*****, 2) Elisabeth R*****, 3) Michaela Luise D*****, 4) Dietmar W*****, 5) Michaela W*****, 6) Reinhold F*****, 7) Marlies F*****, 8) Rudolf D*****, 9) Barbara Elisabeth S*****, 10) Gustav A*****, 11) Lisa A***** und 12 ) Roland B*****, alle wohnhaft *****, alle vertreten durch Dr.Johannes Grund, Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Räumung (Streitwert hinsichtlich des Erstklägers S 56.000,-, hinsichtlich der Zweit- bis Zwölftkläger jeweils S 4.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 17.August 1994, GZ R 520/94-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 15.März 1994, GZ 6 C 1433/93-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes je Kläger bzw je klagendem Ehepaar (§ 9 WEG) den Betrag von S 50.000,- übersteigt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger sind Wohnungseigentumsbewerber. Die für sie vorgesehenen Eigentumswohnungen sind ihnen zur Nutzung bereits übergeben worden, die Verbücherung ihrer Rechte ist jedoch noch nicht erfolgt.

Die Kläger begehren von der Beklagten, die ebenfalls Wohnungseigentumsbewerberin ist, die Räumung eines in der den Klägern bei Abschluß ihrer Anwartschaftsverträge vorgelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vorgesehenen Trockenraumes.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Zur Bewertung führte es aus, daß die Kläger als materielle Streitgenossen anzusehen und ihre Ansprüche daher zusammenzurechnen seien.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beklagte Revision. Ob dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Die Kläger stehen als Wohnungseigentumsbewerber zueinander in keiner Rechtsbeziehung (Würth in Rummel2 vor § 13 WEG Rz 2 mwN) und in Ansehung des Streitgegenstandes (noch) in keiner Rechtsgemeinschaft. Im Hinblick auf die von ihnen gesondert (wenn auch wohl überwiegend gleichlautend) abgeschlossenen Anwartschaftsverträge fehlt es auch an einem einheitlichen Berechtigungsgrund. Sie sind daher grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenrechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN). Es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig.

Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.

Da das Berufungsgericht die erforderliche Differenzierung unterlassen hat, war ihm der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.

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