Rechtssatz
Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.
9 Bkd 1/97 | OGH | 01.12.1997 |
Beisatz: Hier: Die unvorhersehbar lange Dauer einer Streitverhandlung als ausreichende Entschuldigung. (T1) |
2 Bkd 4/99 | OGH | 07.04.2000 |
Auch |
7 Bkd 5/04 | OGH | 18.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Mitteilung, wegen Terminkollision mit einer anderen Verhandlung, die wegen des Umfanges und Schwierigkeit dieser Sache eine persönliche Vertretung erfordere, ist als Entschuldigungsgrund schon wegen der einem Rechtsanwalt im § 10 RL-BA auferlegten Berufspflicht grundsätzlich ausreichend. (T2); Beisatz: In Abwesenheit des Beschuldigten darf die Disziplinarverhandlung sodann nur dann durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn die Haltlosigkeit des behaupteten Entschuldigungsgrundes von vornherein oder auf Grund einer vom Disziplinarrat vorgenommenen Überprüfung auf der Hand liegt. (T3) |
15 Bkd 3/08 | OGH | 25.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Entschuldigung, wenn der Disziplinarbeschuldigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, aus der jedoch kein Grund für eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, und der Disziplinarbeschuldigte zudem ausreichend Zeit gehabt hätte, um eine Vertagung der Disziplinarverhandlung zu beantragen. (T4) |
7 Bkd 1/10 | OGH | 02.07.2010 |
Beisatz: Hier: Bereits lange gebuchter und unverzüglich nach Erhalt der Ladung bekanntgegebener und bescheinigter Auslandsaufenthalt als ausreichende Entschuldigung anerkannt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_005BKD00004_9300000_001