15 Os 112/94 | OGH | 15.12.1994 |
17 Os 1/12v | OGH | 18.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Angesichts der Breite des mit § 302 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsgüterschutzes, der zum Großteil außerhalb der Verfügungsbefugnis des Einzelnen liegt (wo sich die Frage nach wirksamer Zustimmung gar nicht stellt), kann nicht gesagt werden, Fehlen der Einwilligung sei ein Tatbestandsmerkmal dieser strafbaren Handlung. Demgemäß kommt der (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Einwilligung des Betroffenen in einen (vom Täter gedachten) Eingriff in an sich durch § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechte, sofern diese der Verfügungsbefugnis des Einzelnen unterliegen, die Bedeutung eines Rechtfertigungsgrundes zu. Bei dessen Prüfung im einzelnen Fall ist demnach aus dem Blickwinkel des § 302 Abs 1 StGB auf das jeweils vom Schädigungsvorsatz betroffene Recht abzustellen. Unterliegt dieses ‑ wie im gegebenen Zusammenhang das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz ‑ der Disposition des Einzelnen, kommt der Rechtfertigungsgrund in Betracht. (T1) |
14 Os 20/24h | OGH | 19.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00112_9400000_004
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