Normen
KO §6 Abs3
KO §7 Abs1
KO §110
IO §6 Abs3
1 Ob 567/94 | OGH | 11.10.1994 |
Veröff: SZ 67/168 |
8 Ob 36/95 | OGH | 14.03.1996 |
Veröff: SZ 69/70 |
2 Ob 564/95 | OGH | 26.05.1997 |
8 Ob 25/98d | OGH | 25.06.1998 |
Vgl |
8 Ob 247/99b | OGH | 24.02.2000 |
Vgl; Beisatz: Der Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO ist kein "Gemeinschuldnerprozess" gemäß § 6 Abs 3 KO. (T1) |
3 Ob 158/00g | OGH | 20.06.2001 |
nur: Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. (T2); Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T3) |
1 Ob 159/01s | OGH | 07.08.2001 |
Beisatz: Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären. (T4); Veröff: SZ 74/134 |
1 Ob 290/02g | OGH | 28.01.2003 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären. Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet man zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird. (T5); Veröff: SZ 2003/8 |
8 Ob 101/04t | OGH | 11.11.2004 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Betrifft ein Prozess sowohl die Konkursmasse als auch den Gemeinschuldner persönlich, liegt ein Masseprozess vor. (T6); Veröff: SZ 2004/159 |
9 ObA 118/04z | OGH | 06.06.2005 |
Beis wie T4; Beisatz: Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. (T7); Beisatz: Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den vor Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger kann ausnahmsweise dann gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, wenn ein enger Sachzusammenhang mit dem Hauptbegehren besteht (hier: Feststellung der beendigungsabhängigen Entgeltansprüche ist ebenso wie die Ausstellung des Dienstzeugnisses von der Vorfrage des Vorliegens eines Betriebsüberganges abhängig). (T8) |
9 Ob 39/07m | OGH | 07.02.2008 |
nur T2 |
10 Ob 41/08i | OGH | 06.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss reicht aber nicht aus, weil auch nicht vermögensrechtliche, ja sogar personenstandsrechtliche Streitigkeiten (wie zB Ehe- und Abstammungsverfahren), deren Ausnahme von der Unterbrechungswirkung nicht in Zweifel gezogen werden kann, manchmal erhebliche Auswirkungen (Ehepakte, Unterhalt) auf die Konkursmasse haben können. (T9) |
6 Ob 235/08i | OGH | 15.01.2009 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß § 8a KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach § 40 PSG. (T10); Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsvorstands über die Auflösung der Privatstiftung (§ 35 Abs 4 PSG) durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters. (T11); Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T12) |
4 Ob 11/10m | OGH | 08.06.2010 |
Veröff: SZ 2010/66 |
5 Ob 122/10t | OGH | 20.12.2010 |
10 ObS 48/17g | OGH | 18.07.2017 |
Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/80 |
7 Ob 12/24a | OGH | 06.03.2024 |
Beisatz: Hier: Ein Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherung betreffend die Prozesskosten aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess fällt nicht unter § 6 Abs 3 IO. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00567_9400000_004
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