OGH 1Ob567/94; 8Ob36/95; 2Ob564/95; 8Ob25/98d; 8Ob247/99b; 3Ob158/00g; 1Ob159/01s; 1Ob290/02g; 8Ob101/04t; 9ObA118/04z; 9Ob39/07m; 10Ob41/08i; 6Ob235/08i; 4Ob11/10m; 5Ob122/10t; 10ObS48/17g; 7Ob12/24a (RS0064115)

OGH1Ob567/94; 8Ob36/95; 2Ob564/95; 8Ob25/98d; 8Ob247/99b; 3Ob158/00g; 1Ob159/01s; 1Ob290/02g; 8Ob101/04t; 9ObA118/04z; 9Ob39/07m; 10Ob41/08i; 6Ob235/08i; 4Ob11/10m; 5Ob122/10t; 10ObS48/17g; 7Ob12/24a6.3.2024

Rechtssatz

Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt.

Normen

KO §6 Abs3
KO §7 Abs1
KO §110
IO §6 Abs3

1 Ob 567/94OGH11.10.1994

Veröff: SZ 67/168

8 Ob 36/95OGH14.03.1996

Veröff: SZ 69/70

2 Ob 564/95OGH26.05.1997
8 Ob 25/98dOGH25.06.1998

Vgl

8 Ob 247/99bOGH24.02.2000

Vgl; Beisatz: Der Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO ist kein "Gemeinschuldnerprozess" gemäß § 6 Abs 3 KO. (T1)

3 Ob 158/00gOGH20.06.2001

nur: Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. (T2); Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T3)

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

Beisatz: Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären. (T4); Veröff: SZ 74/134

1 Ob 290/02gOGH28.01.2003

Vgl; Beisatz: Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären. Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet man zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird. (T5); Veröff: SZ 2003/8

8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Betrifft ein Prozess sowohl die Konkursmasse als auch den Gemeinschuldner persönlich, liegt ein Masseprozess vor. (T6); Veröff: SZ 2004/159

9 ObA 118/04zOGH06.06.2005

Beis wie T4; Beisatz: Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. (T7); Beisatz: Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den vor Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger kann ausnahmsweise dann gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, wenn ein enger Sachzusammenhang mit dem Hauptbegehren besteht (hier: Feststellung der beendigungsabhängigen Entgeltansprüche ist ebenso wie die Ausstellung des Dienstzeugnisses von der Vorfrage des Vorliegens eines Betriebsüberganges abhängig). (T8)

9 Ob 39/07mOGH07.02.2008

nur T2

10 Ob 41/08iOGH06.05.2008

Vgl; Beisatz: Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss reicht aber nicht aus, weil auch nicht vermögensrechtliche, ja sogar personenstandsrechtliche Streitigkeiten (wie zB Ehe- und Abstammungsverfahren), deren Ausnahme von der Unterbrechungswirkung nicht in Zweifel gezogen werden kann, manchmal erhebliche Auswirkungen (Ehepakte, Unterhalt) auf die Konkursmasse haben können. (T9)

6 Ob 235/08iOGH15.01.2009

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß § 8a KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach § 40 PSG. (T10); Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsvorstands über die Auflösung der Privatstiftung (§ 35 Abs 4 PSG) durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters. (T11); Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T12)

4 Ob 11/10mOGH08.06.2010

Veröff: SZ 2010/66

5 Ob 122/10tOGH20.12.2010
10 ObS 48/17gOGH18.07.2017

Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/80

7 Ob 12/24aOGH06.03.2024

Beisatz: Hier: Ein Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherung betreffend die Prozesskosten aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess fällt nicht unter § 6 Abs 3 IO. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00567_9400000_004

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