OGH 1Ob516/94; 7Ob8/98x; 7Ob268/08z; 7Ob123/23y (RS0074017)

OGH1Ob516/94; 7Ob8/98x; 7Ob268/08z; 7Ob123/23y24.1.2024

Rechtssatz

Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Der Reklamationsempfänger muss auf das Bestehen von Schäden am Transport und auf seine Inanspruchnahme hingewiesen werden. Die Nennung eines Forderungsbetrages ist nicht nötig.

Normen

CMR Art32 Abs2

1 Ob 516/94OGH29.08.1994
7 Ob 8/98xOGH19.05.1998

Vgl; Beisatz: Der Frachtführer muss in der Reklamation auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist weiters die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden einstehen soll. (T1)

7 Ob 268/08zOGH01.07.2009

Vgl

7 Ob 123/23yOGH24.01.2024

nur: Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00516_9400000_001