OGH 15Os4/94; 14Os31/96; 13Os106/98; 14Os26/24s (RS0054107)

OGH15Os4/94; 14Os31/96; 13Os106/98; 14Os26/24s8.10.2024

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.

Normen

DSG §1 Abs1
DSG §7 Abs3
MRK Art8 Abs1 IV3b
StGB §310

15 Os 4/94OGH30.06.1994

Veröff: EvBl 1994/164 S 776

14 Os 31/96OGH11.06.1996

Vgl auch

13 Os 106/98OGH16.10.1998

nur: Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" Geheimnisbegriff zugrunde. (T1); Beisatz: Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (§ 47 Abs 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (§ 47 Abs 2a KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). (T2); Beisatz: Hier: Unbefugte Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister. (T3)

14 Os 26/24sOGH08.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_002

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