OGH 7Ob31/93; 7Ob319/01i; 7Ob84/08s; 7Ob104/14s; 7Ob105/22z; 7Ob168/23s (RS0080453)

OGH7Ob31/93; 7Ob319/01i; 7Ob84/08s; 7Ob104/14s; 7Ob105/22z; 7Ob168/23s17.4.2024

Rechtssatz

Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durch Vergleich oder Anerkenntnis an der Feststellung mitwirkt.

Normen

VersVG §6 Abs3 A

7 Ob 31/93OGH27.04.1994

Veröff: VersR 1994,1211

7 Ob 319/01iOGH30.01.2002

Auch; Beisatz: Falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint. (T1)

7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Auch; Beisatz: Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei. (T2)

7 Ob 104/14sOGH09.07.2014
7 Ob 105/22zOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung bejaht, weil Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versäumungsurteils nicht wusste, ob der Anspruch des Geschädigten zu Recht besteht. (T3)

7 Ob 168/23sOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Davon zu unterscheiden ist die Frage, wen die Beweislast für die erfolgte Befriedigung von versicherten Ansprüchen trifft. Der Versicherungsnehmer, der zu Recht die Regulierungshoheit übernommen hat, wird dadurch nicht von seiner grundsätzlichen Beweispflicht für das Vorliegen von in den Deckungsumfang fallenden Ansprüchen befreit, die durch die vergleichsweise Regulierung befriedigt wurden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0070OB00031_9300000_001