OGH 13Os60/94; 12Os130/97 (RS0091004)

OGH13Os60/94; 12Os130/9715.5.2024

Rechtssatz

Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie §§ 131, 140 , 142, 201, 202, 312 Abs 1 StGB, aber auch im Verhältnis zu dem Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB, sodass hiebei erfolgte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach § 83 StGB zuzurechnen sind.

Normen

StGB §28 Bb
StGB §83

13 Os 60/94OGH13.04.1994
12 Os 130/97OGH11.12.1997

Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 und Abs 2 StGB (T1)

14 Os 84/06vOGH14.11.2006

nur: Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. (T2); Beisatz: Die Zufügung einer leichten Körperverletzung wird infolge scheinbarer Idealkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt. (T3); Beisatz: Hier: § 143 zweiter Satz StGB. (T4)

14 Os 159/09bOGH02.03.2010

Bem: Hier: § 201 Abs 1 StGB. (T5)

13 Os 1090/19gOGH26.02.2020

Vgl; nur T2; Beis wie T3

15 Os 37/24sOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0130OS00060_9400000_001

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