OGH 7Ob594/93 (RS0069844)

OGH7Ob594/9318.12.2024

Rechtssatz

Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des § 19 WEG, zulässig.

Normen

MRG §17
WEG §19

7 Ob 594/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/182

5 Ob 194/99mOGH31.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1 WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen Betriebskosten auf die Mieterin. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es darauf an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon Wohnungseigentümerin war oder nicht. (T1)

5 Ob 94/00kOGH24.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG. (T2)

5 Ob 42/24yOGH18.12.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0070OB00594_9300000_001

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