OGH 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (RS0047428)

OGH7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/9520.2.2024

Rechtssatz

Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

7 Ob 550/93OGH14.07.1993
5 Ob 512/94OGH27.04.1994

Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T1)

1 Ob 504/95OGH10.01.1995

Vgl; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T3)

1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996

Vgl; Beisatz: Beisatz: Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlass der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist. (T4)

6 Ob 2222/96zOGH05.12.1996

Auch

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996
7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt § 94 ABGB. (T5)

7 Ob 232/01wOGH17.10.2001

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 229/01xOGH18.10.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Abfindung" als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in München, die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist. (T6)

7 Ob 211/02hOGH09.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. (T7)

3 Ob 74/03hOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 31/05pOGH29.03.2006

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T8)

6 Ob 202/06hOGH14.09.2006

Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T9)

10 Ob 51/07hOGH05.06.2007

Auch

7 Ob 186/08sOGH11.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T10)<br/> Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T11)

1 Ob 38/09hOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T11

3 Ob 83/11vOGH09.06.2011

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T12)<br/>Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T13)

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T14)

3 Ob 5/15dOGH18.02.2015

Auch; nur: Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. (T15)

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9

4 Ob 144/16dOGH12.07.2016

Auch

7 Ob 109/16dOGH15.06.2016

Auch; Beis wie T7

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch

7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

nur T15

6 Ob 188/20wOGH22.10.2020

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13

3 Ob 146/20xOGH01.03.2021

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T13; nur T15

7 Ob 90/22vOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T7

4 Ob 22/24zOGH20.02.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00550_9300000_001