Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht.
10 Ob 36/07b | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ersetzt nur den Nachweis, dass die für den Verein nach außen als Vertreter Auftretenden die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen haben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00089_9300000_001
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