OGH 5Ob1033/92; 5Ob17/94; 1Ob244/97g; 5Ob149/03b; 5Ob78/13a; 5Ob111/23v (RS0059552)

OGH5Ob1033/92; 5Ob17/94; 1Ob244/97g; 5Ob149/03b; 5Ob78/13a; 5Ob111/23v22.2.2024

Rechtssatz

Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV in Verbindung mit § 450 Abs 5 Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.

Normen

Geo §450 Abs5
GBG §104 Abs3

5 Ob 1033/92OGH16.06.1992

Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)

5 Ob 17/94OGH25.01.1994

nur: Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg. (T1)<br/>Beisatz: Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 67/13

1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

Vgl; nur T1

5 Ob 149/03bOGH07.10.2003

Auch; nur T1

5 Ob 78/13aOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. (T3)<br/>Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T4)

5 Ob 111/23vOGH22.02.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB01033_9200000_001