OGH 6Ob652/90; 7Ob577/94; 8Ob139/06h; 8Ob97/14v; 8Ob137/15b; 5Ob85/17m; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a (RS0047330)

OGH6Ob652/90; 7Ob577/94; 8Ob139/06h; 8Ob97/14v; 8Ob137/15b; 5Ob85/17m; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a24.4.2024

Rechtssatz

Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein etwa in dieser Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtigen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen.

Schadenminderungspflicht — Unterhalt

 

Normen

ABGB §140 Aa

6 Ob 652/90OGH07.09.1990
7 Ob 577/94OGH31.08.1994

nur: Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. (T1)

8 Ob 139/06hOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch des Unterhaltsberechtigten liegen nicht vor. (T2)

8 Ob 97/14vOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Kindes nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein derartiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, hängt in aller Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T4)<br/>

8 Ob 137/15bOGH27.09.2016

Auch; nur T1; Beis wie T4

5 Ob 85/17mOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 210/22mOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei krankheitsbedingt mangelnder Einsicht in die Zumutbarkeit einer Therapie. (T5)<br/>Beisatz: Für eine Anwendung der aus dem Schadenersatzrecht stammenden Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB auf Unterhaltsansprüche eines Kindes fehlt eine gesetzliche Grundlage. Mangels analogiefähigen Sachverhalts besteht auch kein Anlass für eine solche Anwendung. (T6)<br/>Beisatz: Eine bloße Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten – etwa bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder Verweigerung einer an sich zumutbaren Therapie – kann allein noch nicht zum (teilweisen) Verlust eines Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. (T7)<br/>Anm: So bereits 5 Ob 85/17m. (T8)

9 Ob 25/23aOGH24.04.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei Therapieverweigerung als Folge bzw Symptom der psychischen Erkrankung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900907_OGH0002_0060OB00652_9000000_001

Stichworte