Rechtssatz
Dadurch, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, wird die Meldepflicht nicht aufgehoben. Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, daß er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlaßt hat, muß dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, daß er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und er daher davon ausgehen darf, daß er hiezu nicht mehr verpflichtet ist.
10 ObS 278/99a | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Leistungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00104_9000000_001
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