Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates, insbesondere mit der dem vorliegenden Fall sehr ähnlichen, zu SSV-NF 4/91 veröffentlichten Entscheidung überein, deren auch für den nunmehrigen Rechtsstreit wesentliche Grundsätze ua in den E SSV-NF 5/4, 102 und 118 aufrecht erhalten wurden. Die in diesen Entscheidungen genannten Gründe, die eine Meldeplichtverletzung ausnahmsweise ausschließen, nämlich daß der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, oder daß die zu meldende Tatsache beim Versicherungsträger allgemein, also auch in der für die Leistung des Klägers zuständigen Abteilung bekannt (offenkundig) war, sind hier nicht gegeben. Daß es dem Versicherungsträger allenfalls möglich wäre, (sich mittels seiner elektronischen Einrichtungen die vom Auslagenzulagenbezieher zu meldende Daten selbst zu beschaffen bzw der für die Neubemessung der Ausgleichszulage zuständigen Abteilung zur Kenntnis zu bringen, befreit den Ausgleichszulagenbezieher nicht von seiner Meldepflicht.)
Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellung (S 3 des Urteils ON 5, AS 19) wurde (erst) bei einer Überprüfung im Frühjahr 1991 bei der beklagten Partei festgestellt, daß die (für den Anspruch auf die Ausgleichszulage zu berücksichtigenden) Einkünfte des Klägers S 3.309,50 ([eigene] Pension), S 2.762,-- ([eigene] landwirtschaftliches Einkommen) und S 2.706,60 (Pension - richtig Versehrtenrente seiner Ehegattin), insgesamt also S 8.778,10 betrugen und damit den Ausgleichszulagenrichtsatz überstiegen.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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