OGH 10ObS92/90; 9ObA24/93; 10ObS2/10g; 10ObS125/14a; 10Obs42/24k (RS0084931)

OGH10ObS92/90; 9ObA24/93; 10ObS2/10g; 10ObS125/14a; 10Obs42/24k13.8.2024

Rechtssatz

Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß § 273 Abs 1 ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 92/90OGH12.06.1990

Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)

9 ObA 24/93OGH31.03.1993

Auch; Beisatz: Er muss sich aber nicht auf eine Tätigkeit in der zweiten oder dritten Führungsebene verweisen lassen, da dies mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. (T1) Veröff: WBl 1993,329

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)

10 ObS 125/14aOGH21.10.2014
10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)