OGH 8Ob645/89; 9Ob2071/96s; 8Ob25/98d; 7Ob322/01f; 7Ob276/02t; 6Ob277/03h; 2Ob261/05d; 6Ob61/09b; 2Ob110/09d; 1Ob209/14p; 1Ob185/19s; 1Ob235/19v; 1Ob157/23d (RS0008504)

OGH8Ob645/89; 9Ob2071/96s; 8Ob25/98d; 7Ob322/01f; 7Ob276/02t; 6Ob277/03h; 2Ob261/05d; 6Ob61/09b; 2Ob110/09d; 1Ob209/14p; 1Ob185/19s; 1Ob235/19v; 1Ob157/23d8.4.2024

Rechtssatz

Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.

Normen

AußStrG §229
EheG §81
KO §1
KO §14 Abs1
IO §1

8 Ob 645/89OGH05.04.1990

Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7

9 Ob 2071/96sOGH10.07.1996

Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1)

8 Ob 25/98dOGH25.06.1998

Auch; nur T1

7 Ob 322/01fOGH27.02.2002

nur T1; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2)

7 Ob 276/02tOGH18.12.2002

Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3)

6 Ob 277/03hOGH27.05.2004

Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (so schon 2 Ob 184/03b). (T4)

2 Ob 261/05dOGH02.03.2006

Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß § 102 ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß § 110 KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt. (T5)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. (T6)

2 Ob 110/09dOGH06.05.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Bei Konkurseröffnung nach Scheidung ist der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung anzumelden. (T7)

1 Ob 209/14pOGH27.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T8)

1 Ob 185/19sOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

1 Ob 235/19vOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten „Aufteilungsanspruchs“ wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet. (T9)

1 Ob 157/23dOGH08.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zum nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch des insolventen Ehegatten. (T10)<br/>Anm: Vgl RS0134902; RS0134903.

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0080OB00645_8900000_001

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