Normen
1 Ob 701/89 | OGH | 21.02.1990 |
Veröff: JBl 1990,718 |
6 Ob 150/01d | OGH | 18.04.2002 |
Auch |
5 Ob 275/06m | OGH | 17.04.2007 |
Auch |
7 Ob 187/10s | OGH | 15.12.2010 |
Auch |
1 Ob 46/11p | OGH | 21.06.2011 |
Vgl |
6 Ob 244/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schadigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T2) |
5 Ob 168/21y | OGH | 04.11.2021 |
5 Ob 100/22z | OGH | 29.08.2022 |
2 Ob 172/22s | OGH | 25.10.2022 |
3 Ob 203/23h | OGH | 31.01.2024 |
Beisatz: Bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung sind die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung (durch die Nutzung der Sache; hier KFZ) nicht gegeben. (T3) |
10 Ob 22/24v | OGH | 17.12.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T4)<br/>Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil<br/>jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im<br/>Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T5)<br/>Beisatz: Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An<br/>die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0010OB00701_8900000_001
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