Rechtssatz
Der objektiv - abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann, wenn Interesseersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.
6 Ob 244/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schadigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T2) |
3 Ob 203/23h | OGH | 31.01.2024 |
Beisatz: Bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung sind die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung (durch die Nutzung der Sache; hier KFZ) nicht gegeben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0010OB00701_8900000_001