5 Ob 119/89 | OGH | 20.02.1990 |
Veröff: SZ 63/22 = ImmZ 1990,212 = WoBl 1990,75 (Würth) |
5 Ob 534/91 | OGH | 07.04.1992 |
nur: Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. (T1) |
7 Ob 594/93 | OGH | 21.12.1993 |
nur T1; Veröff: SZ 66/182 |
5 Ob 194/99m | OGH | 31.08.1999 |
Vgl auch; nur: Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. (T2) Beisatz: Hier: Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1 WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen Betriebskosten auf die Mieterin. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es darauf an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon Wohnungseigentümerin war oder nicht. (T3) |
5 Ob 299/01h | OGH | 18.12.2001 |
Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. (T4) |
5 Ob 42/24y | OGH | 18.12.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00119_8900000_001
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