OGH 5Ob119/89; 5Ob534/91; 7Ob594/93 (RS0069436)

OGH5Ob119/89; 5Ob534/91; 7Ob594/9318.12.2024

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MRG aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten. Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht.

Normen

MRG §1 Abs4 Z3
MRG §15 Abs1 Z2
MRG §17 Abs1

5 Ob 119/89OGH20.02.1990

Veröff: SZ 63/22 = ImmZ 1990,212 = WoBl 1990,75 (Würth)

5 Ob 534/91OGH07.04.1992

nur: Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. (T1)

7 Ob 594/93OGH21.12.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/182

5 Ob 194/99mOGH31.08.1999

Vgl auch; nur: Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. (T2) Beisatz: Hier: Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1 WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen Betriebskosten auf die Mieterin. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es darauf an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon Wohnungseigentümerin war oder nicht. (T3)

5 Ob 299/01hOGH18.12.2001

Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. (T4)

5 Ob 42/24yOGH18.12.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00119_8900000_001

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