OGH 6Ob563/89; 1Ob80/12i; 1Ob169/18m; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob189/21g; 1Ob2/24m (RS0057316)

OGH6Ob563/89; 1Ob80/12i; 1Ob169/18m; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob189/21g; 1Ob2/24m8.4.2024

Rechtssatz

Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.

Normen

EheG §81

6 Ob 563/89OGH18.05.1989
1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Auch

1 Ob 169/18mOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG – die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch‑körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift. (T1)<br/>Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T2)

1 Ob 200/20yOGH27.11.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 123/21aOGH21.07.2021

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 189/21gOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 2/24mOGH08.04.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehepartner erkennbar war, dass der andere Ehepartner die endgültige Beendigung der Ehe anstrebte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0060OB00563_8900000_002