Rechtssatz
Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der Schenkung reicht nicht aus.
Motivirrtum — Irrtumsanfechtung
2 Ob 40/24g | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt voraus, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf dem irrigen Beweggrund beruht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00606_8800000_004