OGH 6Ob696/88; 8Ob566/89 (RS0070085)

OGH6Ob696/88; 8Ob566/8920.2.2024

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Betriebskostenpauschalraten als Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Betriebskosten, deren Höhe im Gesetz festgelegt wird, folgt, dass der Mieter - sind diese Pauschalraten aus welchem Grunde immer bisher nicht oder nicht vollständig entrichtet worden - nach Ablauf der für die Abrechnung bestimmten Frist nur mehr die Erstattung der tatsächlich in dem zur Beurteilung stehenden Kalenderjahr aufgelaufenen Betriebskosten schuldet.

Normen

MRG §21 Abs3

6 Ob 696/88OGH24.11.1988

Veröff: WoBl 1989,72 (Würth)

8 Ob 566/89OGH19.04.1989

Auch; nur: Betriebskostenpauschalraten als Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Betriebskosten, deren Höhe im Gesetz festgelegt wird. (T1) Beisatz: Der Zweck der Betriebskostenpauschalverrechnung ist nur der, den Vermieter von der Vorfinanzierung überwälzbarer Betriebskosten zu entlasten, ohne den Mieter über Gebühr zu belasten. (T2)

6 Ob 515/96OGH26.04.1996
5 Ob 106/99wOGH27.04.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/79

10 Ob 24/03gOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T2

3 Ob 249/04wOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0060OB00696_8800000_001

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