OGH Bkd29/88; (RS0055003)

OGHBkd29/88;28.2.2024

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat sich einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege gegenüber einer ebenfalls in der Rechtspflege tätigen Behörde eines Sachlichen und korrekten Tones zu bedienen, es würde aber zu weit führen, jede kritische Bemerkung eines Rechtsanwaltes zum Anlass für eine disziplinäre Verfolgung zu nehmen (Bkd 74/84, 107/84). Dies gilt auch für Gespräche zwischen einem Rechtsanwalt und einem Journalisten, zumal Interviews durch Rechtsanwälte nicht grundsätzlich abgelehnt werden können oder sollen. Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt wie jedem anderen Staatsbürger zu (Bkd 15/80).

Normen

DSt 1872 §2 G

Bkd 29/88OGH21.11.1988

Veröff: AnwBl 1990,435

14 Bkd 2/11OGH27.06.2011

Auch; Beisatz: Die Begriffe „frech“, „Abstempelung“, „unverschämt“ sind an sich bereits geeignet, im Kontext als beleidigend, zumindest Anstand und Sitte widerstreitend gewertet zu werden. (T1)

23 Os 2/15iOGH09.11.2015

Vgl

22 Ds 2/17iOGH27.06.2017

Auch

23 Ds 2/17xOGH28.08.2017

Auch

23 Ds 3/19xOGH16.01.2020

Vgl

23 Ds 6/23vOGH28.02.2024

vgl

23 Ds 7/23sOGH28.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19881121_OGH0002_000BKD00029_8800000_001