OGH 13Os137/87; 12Os24/24g; 15Os101/24b (RS0096091)

OGH13Os137/87; 12Os24/24g; 15Os101/24b9.10.2024

Rechtssatz

Die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung des Verletzten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt allein - unabhängig von einer Zulassung als Privatbeteiligter - kraft Gesetzes als Verfolgungsermächtigung (Demnach ist unerheblich, ob der Privatbeteiligtenanschluß wegen voller Schadensgutmachung unzulässig war).

Normen

StPO §2 Abs5

13 Os 137/87OGH19.05.1988

Veröff: SSt 59/32 = RZ 1989/71 S 193

12 Os 24/24gOGH21.03.2024

vgl; Beisatz: zu § 92 Abs 2 dritter Satz StPO (T1)

15 Os 101/24bOGH09.10.2024

vgl; Beisatz: Diese Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder bei Einbringung der Anklage vorliegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0130OS00137_8700000_004

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