OGH 2Ob16/88; 2Ob12/92; 2Ob5/24k (RS0073425)

OGH2Ob16/88; 2Ob12/92; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.

Normen

StVO §2 Abs1 Z17
StVO §11
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §52 Z23

2 Ob 16/88OGH16.02.1988

Veröff: ZVR 1988/146 S 329

2 Ob 12/92OGH29.04.1992

nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330

2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

nur: Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_001

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