Rechtssatz
Die Frage, ob Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete vorliegt, ist nach dem bei Vertragsabschluss bestehenden Vertragszweck zu beurteilen.
5 Ob 131/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" nach § 46a Abs 5 MRG. (T1) |
5 Ob 120/10y | OGH | 15.07.2010 |
Beisatz: Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. (T2)<br/>Beisatz: Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient. (T3) |
2 Ob 164/12z | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aber: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel ist keine „Räumlichkeit“. (T4) |
2 Ob 15/18x | OGH | 26.06.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufbahrungshalle. (T5) |
8 Ob 67/21t | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Anlagen eines als Verein konzipierten Yachtclubs, deren Nutzung grundsätzlich auf Mitglieder beschränkt ist bei gleichzeitiger Ausgabe von befristeten, entgeltlichen Saisonmitgliedschaften und Angebot von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0030OB00567_8700000_001
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