OGH 4Ob598/87; 6Ob184/03g; 6Ob235/02f; 6Ob81/04m; 6Ob220/10m; 6Ob88/19p; 6Ob74/20f; 6Ob48/24p (RS0031697)

OGH4Ob598/87; 6Ob184/03g; 6Ob235/02f; 6Ob81/04m; 6Ob220/10m; 6Ob88/19p; 6Ob74/20f; 6Ob48/24p26.4.2024

Rechtssatz

Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin.

Normen

ABGB §1330 BI

4 Ob 598/87OGH30.11.1987

Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = JBl 1988,174 = ÖBl 1989,80

6 Ob 184/03gOGH11.09.2003

nur: Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin. (T1)

6 Ob 235/02fOGH29.01.2004
6 Ob 81/04mOGH27.05.2004

Auch

6 Ob 220/10mOGH17.12.2010

nur: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus. (T2)

6 Ob 88/19pOGH27.06.2019

Beisatz: Gerade bei öffentlich exponierten Personen kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden. (T3)

6 Ob 74/20fOGH20.05.2020

nur T1

6 Ob 48/24pOGH26.04.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00598_8700000_001

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