OGH 6Ob514/87; 5Ob43/91; 5Ob131/99x; 5Ob166/06g; 8Ob88/06h; 4Ob143/23t (RS0070015)

OGH6Ob514/87; 5Ob43/91; 5Ob131/99x; 5Ob166/06g; 8Ob88/06h; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Eine Jahrespauschalverrechnung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der Basis der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres erfolgt.

Normen

MRG §21 Abs3

6 Ob 514/87OGH14.05.1987

Veröff: WoBl 1988,45

5 Ob 43/91OGH26.11.1991

Beisatz: Nicht maßgebend ist, ob die Abrechnung im Sinne des § 21 Abs 3 Satz 2 MRG schon erfolgte beziehungsweise welches Ergebnis sie zeitigte. (T1) Veröff: WoBl 1992,111 (Würth)

5 Ob 131/99xOGH26.05.1999

Vgl auch; Beisatz: In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung. (T2)

5 Ob 166/06gOGH29.08.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt. (T3)

8 Ob 88/06hOGH21.09.2006

Auch

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0060OB00514_8700000_001

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