OGH 8Ob653/86; 7Ob514/88 (RS0057915)

OGH8Ob653/86; 7Ob514/889.2.2024

Rechtssatz

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.

Normen

EheG §91

8 Ob 653/86OGH26.03.1987
7 Ob 514/88OGH14.04.1988

Beisatz: Hier: Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers. (T1)

7 Ob 1597/95OGH14.06.1995

nur: Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen. (T2)

7 Ob 129/05dOGH28.09.2005
7 Ob 74/09xOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T3)

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Auch

1 Ob 266/15xOGH25.02.2016

Vgl auch

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T4)<br/>Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T5)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

nur T2

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

nur T2

1 Ob 180/23mOGH09.02.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_003