Rechtssatz
§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.
4 Ob 250/04z | OGH | 21.12.2004 |
Beisatz: Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, hat den Abschluss eines solchen zu beweisen. (T1) |
9 Ob 6/08k | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte. (T2) |
9 Ob 22/22h | OGH | 27.04.2022 |
Beisatz: Hier: „Vereinbarung“ eines Vorkaufsrechts als Scheingeschäft. (T3) |
1 Ob 8/24v | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz: Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00011_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)