OGH 8Ob526/86; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 5Ob2299/96s; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob8/22w; 4Ob200/23z (RS0020353)

OGH8Ob526/86; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 5Ob2299/96s; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob8/22w; 4Ob200/23z20.2.2024

Rechtssatz

Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus, kann aber umgekehrt am Recht des Verkaufsberechtigten auf Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich nichts ändern.

Normen

ABGB §1072

8 Ob 526/86OGH13.02.1986

Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206

6 Ob 739/87OGH24.03.1988

Beisatz: Hier nicht ausreichend: "Vorsichtshalber" Anbieten an nur einen von zwei "im Zweifel gleichteilig" Vorkaufsberechtigten, mit dem Hinweis, dass der andere Berechtigte gleich ihm (dem Verkäufer) der Ansicht sei, es liege kein Vorkaufsfall vor, wobei dem anderen die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten wurde. (T1)

5 Ob 39/95OGH28.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)

5 Ob 2299/96sOGH27.05.1997

Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße Kenntnisnahme des möglichen, von den Vertragsteilen des Übergabsvertrages aber bestrittenen Vorkaufsfalles anlässlich des Rekurses im Grundbuchsverfahren durch die Vorkaufsberechtigte wird den an das Einlösungsanbot zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. (T3)

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

nur: Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus. (T4)

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

nur T4; Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)

10 Ob 25/15xOGH22.10.2015

Auch

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019
5 Ob 8/22wOGH10.03.2022

nur T4

4 Ob 200/23zOGH20.02.2024

Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0080OB00526_8600000_002