OGH 5Ob519/85; 1Ob42/86; 6Ob610/88; 1Ob192/97k; 6Ob233/97a; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m (RS0028222)

OGH5Ob519/85; 1Ob42/86; 6Ob610/88; 1Ob192/97k; 6Ob233/97a; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m4.4.2024

Rechtssatz

Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu § 1170 a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu § 1168) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind; dem Besteller steht weder in diesem Fall noch bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages ohne Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB, ein Rücktrittsrecht zu.

Normen

ABGB §1170a

5 Ob 519/85OGH19.03.1985

Veröff: RdW 1985,305 = SZ 58/41 = EvBl 1986/27 S 109

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

Auch; nur: Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu § 1170 a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu § 1168) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind. (T1) Veröff: WBl 1987,219

6 Ob 610/88OGH06.09.1988

nur T1

1 Ob 192/97kOGH15.07.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Pauschalpreisvereinbarung. (T2)

6 Ob 233/97aOGH29.10.1997

nur T1; Beis wie T2

9 Ob 109/06dOGH18.10.2006

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T3)

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Auch

4 Ob 1/24mOGH04.04.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist") (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0050OB00519_8500000_004

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