OGH 3Ob69/84 (RS0001292)

OGH3Ob69/8424.1.2024

Rechtssatz

Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein.

Normen

EO §35 B
EO §35 C
EO §35 E
EO §35 K

3 Ob 69/84OGH03.10.1984
3 Ob 72/98dOGH15.09.1999

Beisatz: Liegt somit zwar kein Verstoß gegen die Eventualmaxime vor, so ist die Änderung der Klage jedoch nur unter den Beschränkungen der ZPO statthaft. (T1)

9 ObA 79/23tOGH24.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00069_8400000_001

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